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Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft
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Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB nur indirekt von der Gesellschafterversammlung die Rede. Es wird lediglich auf Beschlussfassungen im Gesellschafterkreis abgestellt. Die Regelungen bei der offenen Handelsgesellschaft sind nach den Vorgaben des HGB nicht wesentlich ausführlicher, obgleich § 119 HGB zumindest eine Regelung über Gesellschafterbeschlüsse enthält. Offen sind damit die Fragen, wer berechtigt ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in welcher Form dies zu erfolgen hat, welche Fristen einzuhalten sind, wie detailliert die Beschlussfassungen benannt sein müssen, wer und in welcher Form Ergänzungen zur Tagesordnung verlangen kann und was passiert, wenn nicht alle Gesellschafter an der Beschlussfassung mitwirken. Sind ausführliche Regelungen in den Gesellschaftsverträgen enthalten, ist auf Grundlage der Privatautonomie eine substanzielle Basis gegeben. Fehlt es an weitergehenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, ist der Ablauf aus dem Gesetz abzuleiten. Die Mitwirkungserfordernis aller Gesellschafter und die vorgesehene Einstimmigkeit können zu ungeklärten Entscheidungssituationen führen, die die Gesellschaft in ihrer Handlungsfähigkeit blockieren. Die hierfür anwendbaren Rechtsprinzipien und Entscheidungsvorgaben werden in der vorliegenden Untersuchung dargestellt, um für den Fall fehlender oder nicht ausreichender Regelungen ein geeignetes Handlungsraster an der Hand zu haben.
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